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Vorbehalte gegen Muezzin sind kein Kulturkampf

Datum:
Veröffentlicht: 9.11.21
Von:
Klaus-Stefan Krieger

Die Entscheidung der Stadt Köln, Moscheen den Muezzin-Ruf zu erlauben, hat eine lebhafte Diskussion ausgelöst. In einem Beitrag für das Wochenblatt „Die Zeit“ fühlt sich die katholische Theologieprofessorin Johanna Rahner bei den Vorbehalten gegen den Ruf des Muezzins an Bismacks „Kulturkampf“ gegen die Katholiken erinnert und weist darauf hin, dass angesichts dieser Vorgeschichte die Weimarer Verfassung bewusst eine Kooperation von Staat und Kirchen festlegte. Mal abgesehen von dem sehr schrägen Vergleich – in der Bundesrepublik wurde noch kein Imam abgesetzt, ausgewiesen oder inhaftiert, nur weil er Imam war (Bischöfe und Priester unter Bismarck allein aufgrund ihrer Funktion schon), keine Moschee enteignet – übergeht Prof. Rahner, dass die Weimarer Verfassung und, diese fortsetzend, das Grundgesetz eine klare Grenze ziehen: Die Errichtung einer Staatskirche ist untersagt. Die Ditib-Moscheen werden von der türkischen Religionsbehörde kontrolliert und ihre Imame sind türkische Beamte. Damit verstoßen sie genau gegen Art. 137 Satz 1 GG. Denn man muss ja dessen Absicht in Rechnung stellen. Und dass eine fremde Macht in Deutschland die staatliche kontrollierte Organisation einer nichtchristlichen Religion errichtet, konnten sich wohl weder die Autoren der Weimarer Verfassung noch die des Grundgesetzes vorstellen. Leider nimmt die Bundesrepublik bislang den verfassungswidrigen Zustand einfach hin. Dieser müsste erst einmal beseitigt sein, bevor man überlegt, welche Rechte man den Moscheen zubilligt.

Klaus-Stefan Krieger